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   BFH, 07.05.2007 - X B 222/06   

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https://dejure.org/2007,17694
BFH, 07.05.2007 - X B 222/06 (https://dejure.org/2007,17694)
BFH, Entscheidung vom 07.05.2007 - X B 222/06 (https://dejure.org/2007,17694)
BFH, Entscheidung vom 07. Mai 2007 - X B 222/06 (https://dejure.org/2007,17694)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 29.03.2000 - XI B 147/99

    Ausgaben zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen

    Auszug aus BFH, 07.05.2007 - X B 222/06
    Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht (§ 90 der Abgabenordnung) erfüllt und sachdienliche Unterlagen vorlegt, aus denen sich seine Erlassbedürftigkeit ergibt (BFH-Beschluss vom 29. März 2000 XI B 147/99, BFH/NV 2000, 952).
  • BFH, 30.09.1996 - X B 131/96
    Auszug aus BFH, 07.05.2007 - X B 222/06
    Im Übrigen hat das FG in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung erkannt, dass nach Eintritt der Bestandskraft eines Steuerbescheids sachliche Unbilligkeit nur dann angenommen werden kann, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 30. September 1996 X B 131/96, BFH/NV 1997, 326).
  • BFH, 22.12.2000 - XI B 128/99

    Zeugenbeweis; Sachverständigengutachten

    Auszug aus BFH, 07.05.2007 - X B 222/06
    Hinweise gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen (Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie materielle Rechtsfehler) sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedoch unbeachtlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2000 XI B 128/99, BFH/NV 2001, 800).
  • BFH, 01.08.1961 - I 100/60 S

    Zustimmung des Bundesministers zu Billigkeitsmaßnahmen wegen unbilliger Härte aus

    Auszug aus BFH, 07.05.2007 - X B 222/06
    Der Kläger hat die Abweichung der FG-Entscheidung von dem Urteil des BFH vom 1. August 1961 I 100/60 S (BFHE 74, 144, BStBl III 1962, 55) nicht schlüssig dargelegt, weil er weder einen bestimmten abstrakten und tragenden Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil noch einen solchen aus der (vorgeblichen) Divergenzentscheidung des BFH herausgearbeitet hat.
  • BFH, 31.01.2008 - VIII B 253/05

    Klärungsbedarf bei einer höchstrichterlich bereits entschiedenen Rechtsfrage -

    Die Kläger hätten sich deshalb auch im Rahmen ihrer gegen die Entscheidung des FG zur Zinsfestsetzung gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde mit der Rechtsprechung auseinandersetzen müssen, nach der eine mit Unrichtigkeit der Steuerfestsetzung begründete sachliche Unbilligkeit der Zinsfestsetzung nur dann angenommen werden kann, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit des Steuerbescheids rechtzeitig zu wehren (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 30. September 1996 X B 131/96, BFH/NV 1997, 326; vom 5. Juni 2003 V B 59/02, BFH/NV 2003, 1531, m.w.N.; vom 7. Mai 2007 X B 222/06, juris).
  • FG München, 26.05.2009 - 12 K 3947/08

    Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf rückwirkende Festsetzung eines höheren

    32 Nach Eintritt der Bestandskraft eines Steuerbescheids kann sachliche Unbilligkeit nur dann angenommen werden kann, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2007 X B 222/06, juris, mit weiteren Nachweisen).

    bb) Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht (§ 90 der Abgabenordnung) erfüllt und sachdienliche Unterlagen vorlegt, aus denen sich seine Erlassbedürftigkeit ergibt (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2007 X B 222/06, juris, mit weiteren Nachweisen).

  • VG Potsdam, 03.12.2013 - 11 K 199/07

    Grundsteuer

    Nach Eintritt der Bestandskraft eines Steuerbescheides kann sachliche Unbilligkeit nur dann angenommen werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren (vgl. BFH, Beschluss vom 7. Mai 2007 - X B 222/06 -, Juris, RN 9 m. w. N.).

    Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht dergestalt erfüllt, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeitnah, vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt und sachdienliche Unterlagen vorlegt, aus denen sich seine Erlassbedürftigkeit ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom 7. Mai 2007 - X B 222/06, Juris, RN 9, Beschluss vom 29. März 2000 - XI B 147/99 -, Juris, RN 9; OVG Münster, Urteil vom 20. November 2012 - 14 A 580/11 -, Juris, Rn 31; VGH München, Beschluss vom 2. April 2004 - 4 C 03.2425 -, juris, Rn 14 f.; VG Köln, Urteile vom 28. Januar 2009 - 23 K 5501/07 -, Juris, RN 25 ff., und - 23 K 1375/08 -, Juris, RN 31 f.) Nicht ausreichende Angaben rechtfertigen eine negative Sachentscheidung (vgl. BFH, Beschluss vom 28. November 1990 - II S 12/90 -, Juris, RN 11 f.; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 1990 - IX K 87/89 -, EFG 1991, 10).

  • FG Münster, 10.05.2023 - 13 K 615/21

    Geltendmachung eines Anspruch auf Erlass einer Kindergeldforderung nach

    Der Kläger ist im Rahmen des erneut durchzuführenden Verwaltungsverfahrens zur Mitwirkung verpflichtet (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 07.05.2007 - X B 222/06, juris).
  • VG Gelsenkirchen, 20.02.2014 - 5 K 2864/13

    Persönliche Billigkeitsgründe, verschwiegene Einkünfte, verschwiegene Einnahmen

    vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 7. Mai 2007 - X B 222/06 -, juris, RN 9).
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